Mehr als sechs Millionen Menschen in Deutschland sind bereits pflegebedürftig, Tendenz steigend. Gleichzeitig steckt die Pflegeversicherung in ernsten finanziellen Schwierigkeiten: Ohne Gegenmaßnahmen wäre für 2027 ein Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro zu erwarten gewesen, wie die Bundesregierung mitteilt. Mit der Pflegereform 2027 reagiert die Bundesregierung auf diese Lage und ordnet zentrale Leistungen der Pflegeversicherung neu.

Für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bedeutet das: Pflegegeld, Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag sollen in neuen Budgets aufgehen, die Hürden für einen Pflegegrad könnten steigen, und bei den Beiträgen zeichnen sich spürbare Veränderungen ab. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen dem, was heute gilt, und dem, was erst noch Gesetz werden muss. Wer jetzt handelt, insbesondere bei Anträgen auf einen Pflegegrad, sichert sich unter Umständen noch die günstigeren, aktuell geltenden Regeln.
Was ist beschlossen – und was gilt derzeit?
Beschlossen ist bislang nur der Gesetzentwurf im Bundeskabinett, nicht das Gesetz selbst. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt bleibt das heutige Recht in vollem Umfang gültig, und genau diese Zwischenphase sorgt aktuell für viel Verunsicherung bei Betroffenen.
Wo steht das Pflegeneuordnungsgesetz im Gesetzgebungsverfahren?
Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) am 30. September 2026 beschlossen, nachdem ein ursprünglich für Juni 2026 geplanter Kabinettsbeschluss ausgefallen war. Mit dem Kabinettsbeschluss beginnt das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat, wie die Bundesregierung erläutert. Die Tagesschau ordnet den Beschluss als „ersten wichtigen Schritt“ ein, da umfassende Strukturreformen auf eine eigens eingesetzte Pflegestrukturkommission verschoben wurden. Diese soll ihre Vorschläge bis Ende Januar 2027 vorlegen, mit dem Ziel, weitere Reformen zum 1. Juli 2027 folgen zu lassen.
Welche Regeln gelten bis zum Inkrafttreten neuer Vorschriften?
Bis zur endgültigen Verabschiedung gilt uneingeschränkt das bisherige Pflegerecht. Das betrifft Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege, den Entlastungsbetrag und die heutigen Punkteschwellen bei der Begutachtung gleichermaßen. Für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingehen, zählt laut Stiftung Warentest das Poststempel-Datum und damit das alte Recht. Der Großteil der geplanten Änderungen soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, einige Regelungen erst im Laufe des Jahres oder 2028.
Wie sollen sich Pflegegeld und Leistungen zu Hause ändern?
Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege und der Entlastungsbetrag sollen in vier neu zugeschnittenen Budgets aufgehen: Entlastungsbudget, Sachleistungsbudget, Sozialraumbudget und Überbrückungsbudget. Für viele Familien bedeutet das mehr Flexibilität auf dem Papier, aber auch neue Grenzen bei der Nutzung einzelner Töpfe.
Was ist beim Pflegegeld geplant?
Das bisherige Pflegegeld soll im neuen Entlastungsbudget aufgehen, zusammen mit dem Betrag für Verbrauchshilfsmittel und einem deutlich verringerten Anteil für private Ersatzpflege. Laut Die Techniker wird dieses Budget in den ersten drei Monaten nach erstmaligem Erhalt des Pflegegrades 2 oder 3 zunächst zur Hälfte ausgezahlt. Eine ursprünglich diskutierte Kürzung der Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige auf 70 Prozent wurde im Kabinettsentwurf nicht übernommen, die Beiträge sollen laut Bundesregierung weiterhin voll übernommen werden.
Welche bisherigen Leistungen sollen in neuen Budgets aufgehen?
Pflegesachleistungen gehen im Sachleistungsbudget auf, mit dem professionelle Pflegedienste bezahlt werden. Der heutige Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich wandert ins Sozialraumbudget und soll laut Stiftung Warentest auf 175 Euro für Menschen über 25 Jahre beziehungsweise 300 Euro für Jüngere steigen, allerdings erst ab Pflegegrad 2. Der gemeinsame Jahresetat aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von aktuell 3.539 Euro pro Jahr entfällt in seiner bisherigen Form und fließt in das neue Überbrückungsbudget ein.
Was bedeuten Sozialraum- und Überbrückungsbudget für Angehörige?
Das Sozialraumbudget ist für nachbarschaftliche Hilfen und Alltagsunterstützung gedacht, nicht für eigentliche Pflegetätigkeiten, und nicht verbrauchte Mittel verfallen am Jahresende. Das Überbrückungsbudget greift bei akutem Ausfall der Pflegeperson und finanziert stationäre Kurzzeitpflege oder ambulante Pflegedienste. Familien mit informellen Pflegenetzwerken, etwa Eltern pflegebedürftiger Kinder, die auf Verwandte und Bekannte als Ersatzpflege setzen, könnten laut Einschätzung der Berliner Pflegebeauftragten gegenüber Stiftung Warentest stärker belastet werden, da diese Form der Verhinderungspflege künftig aus dem schmaleren Entlastungsbudget bezahlt werden müsste.
Wird es schwieriger, einen Pflegegrad zu erhalten?
Ja, für neue Anträge auf die Pflegegrade 1 bis 3 sollen höhere Punktzahlen nötig werden, während bestehende Einstufungen geschützt bleiben. Diese Verschärfung betrifft vor allem Menschen, die noch keinen Pflegegrad haben oder eine Höherstufung anstreben.
Welche Begutachtungsregeln sollen sich ändern?
Für Pflegegrad 1 sollen künftig 15 statt bisher 12,5 Punkte nötig sein, für Pflegegrad 2 mindestens 30 statt 27 Punkte und für Pflegegrad 3 dann 50 statt 47,5 Punkte, wie Stiftung Warentest aus dem Gesetzentwurf berichtet. Die Mindestpunktzahlen für die Pflegegrade 4 und 5 bleiben unverändert. Die Bundesregierung spricht laut Tagesschau davon, dass die Begutachtungssystematik angepasst werde, damit die Pflegegrade 1 bis 3 künftig „zielgenauer“ vergeben würden.
Was ist für Menschen mit bestehendem Pflegegrad vorgesehen?
Bestehende Pflegegrade genießen Bestandsschutz, sodass niemand allein wegen der neuen Schwellenwerte herabgestuft wird. Das gilt auch für das Pflegegeld, das Betroffenen mit neuen Beträgen erhalten bleiben soll. Schwieriger wird es jedoch beim Weg nach oben: Eine Höherstufung, etwa von Pflegegrad 2 auf 3, würde künftig nach den strengeren Kriterien bewertet.
Welche weiteren Folgen sind für Pflegebedürftige und Angehörige offen?
Neben Budgets und Pflegegraden plant die Reform eine neue fachliche Begleitung zu Hause sowie Änderungen bei der Beitragsfinanzierung. Beide Themen sind für den Alltag vieler Familien ebenso wichtig wie die Leistungsumstellung selbst.
Wie soll die Pflegebegleitung zu Hause funktionieren?
Der Gesetzentwurf sieht einen neuen Anspruch auf fachliche Pflegebegleitung vor Ort vor, die Pflegebedürftige und Angehörige frühzeitig unterstützen und die Selbstständigkeit möglichst lange erhalten soll, wie die Bundesregierung erklärt. Laut Die Techniker soll diese Begleitung aber erst 2028 starten, ergänzt um ambulante Pflege- und Betreuungsnotdienste sowie Akut-Kurzzeitpflegeplätze. Ein digitales „Pflege-Cockpit“ soll Informationen und Anträge künftig an einem Ort bündeln.
Was ist zur Finanzierung und zu den Beiträgen bekannt?
Der allgemeine Beitragssatz soll bei 3,6 Prozent stabil bleiben, doch einzelne Gruppen zahlen spürbar mehr. Der Zuschlag für Kinderlose steigt laut Tagesschau von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte, wodurch sich der Gesamtbeitrag für Kinderlose auf 4,5 Prozent erhöht. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt 2027 um 300 Euro auf 76.500 Euro jährlich, und ab 2028 sollen auch Minijobs sowie bislang beitragsfrei mitversicherte Ehepartner anteilig zur Pflegeversicherung beitragen.
Was sollten Betroffene noch 2026 prüfen?
Wer absehbar Pflege benötigt oder eine Höherstufung erwägt, profitiert davon, noch 2026 aktiv zu werden. Die aktuell geltenden, niedrigeren Schwellenwerte und Jahresbudgets lassen sich nur nutzen, solange das bisherige Recht greift.
Wann ist ein Antrag auf einen Pflegegrad sinnvoll?
Ein Erstantrag lohnt sich für alle, bei denen die Einschränkungen im Alltag voraussichtlich mindestens sechs weitere Monate bestehen, wie Stiftung Warentest betont. Wer bis zum 31. Dezember 2026 einen Antrag stellt, wird noch nach den heutigen, niedrigeren Punkteschwellen begutachtet. Das gilt ebenso für eine angestrebte Höherstufung, etwa von Pflegegrad 2 auf 3, die nach 2027 schwieriger werden könnte.
Welche bestehenden Ansprüche sollten Familien überprüfen?
Nicht abgerufene Mittel aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sollten noch 2026 genutzt werden, da der gemeinsame Jahresetat von 3.539 Euro in seiner heutigen Form wegfällt und ungenutzte Beträge nach der Umstellung nicht automatisch erhalten bleiben. Auch der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro lohnt eine Prüfung, insbesondere für Menschen mit Pflegegrad 1, da dieser Anspruch laut Tagesschau künftig entfallen soll. Wer sich grundsätzlich mit den Herausforderungen der Pflegeversorgung auseinandersetzt, findet ergänzende Einordnungen in diesem Beitrag zu den strukturellen Problemen der Pflege im Jahr 2026.
Bis zum Gesetzesbeschluss zählt das geltende Recht
Die Pflegereform 2027 steckt mitten im parlamentarischen Verfahren, der Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026 ist ein Zwischenschritt, kein fertiges Gesetz. Pflegegeld, Verhinderungspflege und die heutigen Punkteschwellen für Pflegegrade gelten unverändert fort, bis Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben und das Gesetz im Bundesgesetzblatt steht.
Für Betroffene zahlt sich wachsame Vorbereitung aus: Anträge auf einen Pflegegrad oder eine Höherstufung profitieren noch von den aktuellen Regeln, solange sie vor dem Stichtag eingereicht werden. Gleichzeitig lohnt sich ein Blick auf bestehende Jahresbudgets bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, damit keine Ansprüche ungenutzt verfallen. Wer die eigene Situation jetzt mit der Pflegekasse oder einer Pflegeberatung durchgeht, verschafft sich Klarheit, bevor die neuen Budgets und Schwellenwerte greifen.
